LAG Hamm - Urteil vom 14.07.1999
3 Sa 698/99
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 19.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1482/98

Betriebsrat: Ausgleichsanspruch für Fehlzeiten infolge Besprechung mit Betriebsrat eines anderen Unternehmenszweigs

LAG Hamm, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 3 Sa 698/99

DRsp Nr. 2002/3527

Betriebsrat: Ausgleichsanspruch für Fehlzeiten infolge Besprechung mit Betriebsrat eines anderen Unternehmenszweigs

1. Wird zwischen Betriebsräten über die Bildung eines Gesamtbetriebsrates für den Betriebsrat einer KG und den Betriebsrat einer GmbH gesprochen, entsteht ein Anspruch für Ausgleich der Fehlzeiten nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG nur dann, wenn für die Besprechung ein betrieblicher Anlass besteht. 2. Hatte der Arbeitgeber die Betriebsräte jedoch bereits zuvor darüber informiert, daß die Bildung des Gesamtbetriebsrats in dem vorliegenden Falle nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und der damit übereinstimmenden Literaturmeinung rechtlich nicht möglich ist, weil ein Gesamtbetriebsrat voraussetzt, dass die zu bildenden Betriebsräte von demselben Unternehmen (derselben GmbH bzw. derselben KG) betrieben werden, fehlt es an einem den Ausgleichsanspruch auslösenden Anlass.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Mit dem beim Arbeitsgericht Bochum am 06.07.1998 eingereichten Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten - unter Berücksichtigung eines zweitinstanzlich geschlossenen Teilvergleiches über Fahrtkosten - jetzt nur noch die Zahlung von Lohn für den Zeitraum einer Besprechung am 17.04.1998 zwischen zwei Betriebsräten, an der der Kläger als Betriebsratsvorsitzender eines der BRe teilgenommen hat.