LAG Hamm - Beschluss vom 13.11.1991
3 TaBV 110/91
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1992, 781
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 BV 4/91 - 10.07.91,

Betriebsrat: Fahrtkostenerstattung bei Reise zur Schulung

LAG Hamm, Beschluss vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 3 TaBV 110/91

DRsp Nr. 2002/6578

Betriebsrat: Fahrtkostenerstattung bei Reise zur Schulung

Ein Arbeitgeber hat einem Betriebsratsmitglied nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG Fahrtkosten zu einem Schulungsort zu erstatten, die allein dadurch entstanden sind, dass das Betriebsratsmitglied allein mit seinem Privatauto zu dem Schulungsort gefahren ist, obwohl ihm die Mitfahrt im Wagen eines anderen Betriebsratsmitgliedes zumutbar und möglich war.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Vorinstanz: ArbG Minden - 2 BV 4/91 - 10.07.91,
Fundstellen
BB 1992, 781
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 32