LAG Niedersachsen - Beschluss vom 24.01.2000
5 TaBV 25/99
Normen:
BetrVG §§ 24 40 ;
Fundstellen:
LAGE § 40 BetrVG Nr. 65
NZA-RR 2000, 309
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 31.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 17/98

Betriebsrat: Freistellung von Anwaltskosten - Abtretung an Anwaltskanzlei

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 5 TaBV 25/99

DRsp Nr. 2002/3963

Betriebsrat: Freistellung von Anwaltskosten - Abtretung an Anwaltskanzlei

1. Der vom Betriebsrat beauftragte Rechtsanwalt wird nur dann selbst Gläubiger eines Zahlungsanspruchs, wenn ihm der Betriebsrat seinen Anspruch nach § 40 BetrVG abtritt. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Betriebsrats, den die ehemaligen Mitglieder in Wahrnehmung eines Restmandats ausnahmsweise noch nach dessen Auflösung fassen können. 2. Die Mitglieder des Betriebsrats können auf den Freistellungsanspruch nach § 40 BetrVG nicht durch eine umfassende Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag wirksam verzichten.

Normenkette:

BetrVG §§ 24 40 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) bilden eine Rechtsanwaltssozietät. Sie waren in den Jahren 1997 und 1998 als Verfahrensbevollmächtigte in acht Beschlussverfahren für den bei der Beteiligten zu 2) gebildeten dreiköpfigen Betriebsrat tätig und begehren nunmehr den Ersatz von Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht.

Am 30.04.1998 schieden die drei Mitglieder des Betriebsrats nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung von Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Aufhebungsverträge enden jeweils mit der Klausel:

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis

mit Erfüllung dieses Vertrages ordnungsgemäß zum 30. April 1998 aufgelöst