LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.07.1999
3 TaBV 16/99
Normen:
BetrVG §§ 40 80 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 162
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 63a
ZBVR 2001, 36
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 87/98

Betriebsrat: Freistellung von Kosten für eingeschalteten Rechtsanwalt

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/99

DRsp Nr. 2002/3492

Betriebsrat: Freistellung von Kosten für eingeschalteten Rechtsanwalt

1. Die Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats kann nicht davon abhängen, ob bereits ein konkreter Rechtsstreit drohte. Maßgeblich ist lediglich, daß der Betriebsrat im einzelnen Fall davon ausgehen konnte, daß sich durch die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes eine friedliche Beilegung erreichen ließe. 2. Der Erstattungsfähigkeit steht auch nicht § 80 Abs. 3, Satz 1 BetrVG, d. h., daß zuvor eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen gewesen wäre, entgegen, da es sich bei der - beratenden - Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht um eine Sachverständigentätigkeit handelt.

Normenkette:

BetrVG §§ 40 80 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Rechtsanwaltskosten des Betriebsrates.