LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.1991
12 TaBV 195/90
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 61
BB 1992, 775
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 3/90

Betriebsrat: Gruppenschutz - teleologische Reduktion des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.07.1991 - Aktenzeichen 12 TaBV 195/90

DRsp Nr. 2001/14587

Betriebsrat: Gruppenschutz - teleologische Reduktion des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

1. Die durch die Novellierung des BetrVG 1988/89 vorgegebene "gruppenfreundliche" Auslegung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gebietet dessen teleologische Reduktion wie folgt: a) Der Betriebsrat kann von dieser Soll-Vorschrift nur aus einsichtigen und vernünftigen Gründen abweichen, sofern ein Wahlvorschlag der (nicht-drittelparitätischen) Minderheitsgruppe für die Wahl zum Stellvertreter des BR-Vorsitzenden vorliegt. b) Verzichtet die (nicht-drittelparitätische) Minderheitsgruppe mehrheitlich auf einen Wahlvorschlag für das Amt des stellvertretenden BR-Vorsitzenden, ist der Betriebsrat frei, auch ein Mitglied der Mehrheitsgruppe für dieses weitere Amt zu wählen. 2. Jedenfalls kann sich ein Mitglied der Minderheitsgruppe gegen den Willen der Mehrheit der Minderheitsgruppe nicht unter Berufung auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Betriebsrat als Stellvertreter des BR-Vorsitzenden durch Eigenkandidatur "aufzwingen". 3. Die im Beschluss des BAG AP Nr. 7 zu § 26 BetrVG = DRsp-ROM Nr. 1992/6210 (zu II 2 b der Gründe) anklingende gegenteilige Auffassung ist obsolet.

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 1 Satz 2 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 08.04.1992 - 7 ABR 71/91 = DRsp-ROM Nr. 1996/6305 -.

Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 3/90