ArbG Regensburg - Beschluss vom 15.07.1992
6 BV 11/92 S
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 107

Betriebsrat: Informationsanspruch bei Ein- oder Umgruppierung

ArbG Regensburg, Beschluss vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 6 BV 11/92 S

DRsp Nr. 2002/6606

Betriebsrat: Informationsanspruch bei Ein- oder Umgruppierung

1. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- oder Umgruppierung setzt voraus, dass der Arbeitgeber neben dem Namen des betroffenen Arbeitnehmer und der nach seiner Ansicht zutreffenden Vergütungsgruppe mitteilt, aus welchen Tatsachen er zu der konkreten Eingruppierung gelangt. Der Betriebsrat muß grundsätzlich unmittelbar aus der Information in die Lage versetzt sein, über den Antrag auf Zustimmung zu beraten. 2. Die Unterrichtung des Betriebsrats über eine beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber auch Arbeitsplatzbeschreibungen erstellt und diese dem Betriebsrat mit aushändigt. 3. Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1 BetrVG auch dann zu beteiligen, wenn sich die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein bestimmtes betriebliches oder tarifliches Entgeltschema ändert, unerheblich ob davon die Vergütung konkret berührt wird. 4. Bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrats beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht zu laufen. Allerdings muß der Betriebsrat wegen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf die Informationsmängel binnen einer Woche hinweisen, um den Rechtsschein des Laufes der Frist zu vermeiden.