LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.07.1997
4/12 TaBV 146/96
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 78 Satz 2 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 221
AiB Telegramm 1998, 1
ARST 1998, 122
AuA 1998, 256
BB 1998, 847
DB 1998, 729
GdS 1998, 17
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 56
NZA-RR 1998, 121
ZBVR 1998, 69
ZTR 1998, 235
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 396/95

Betriebsrat: Kosten der Kinderbetreuung als Aufwand des Betriebsratsmitglieds

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.07.1997 - Aktenzeichen 4/12 TaBV 146/96

DRsp Nr. 2001/14549

Betriebsrat: Kosten der Kinderbetreuung als Aufwand des Betriebsratsmitglieds

Kinderbetreuungskosten können als persönliche Aufwendungen eines Betriebsratsmitgliedes zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats gehören (hier: Betreuung dreier minderjähriger Kinder durch eine zu bezahlende Tagesmutter an Nachmittagen, an denen die sonst beim Arbeitgeber in Teilzeit an Vormittagen beschäftigte Mutter als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an dessen Sitzungen teilnahm).

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 78 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich um die Erstattung der von der Antragstellerin (Beteiligte zu I.). ... geltend gemachten Kosten von insgesamt DM 150.-- für die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder an drei Nachmittagen. an denen die Antragstellerin als Mitglied des Gesamtbetriebsrates an Sitzungen des Gesamtbetriebsrates in F teilgenommen hat. Die Antragstellerin ist beim Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) halbtags beschäftigt - an fünf Tagen in der Woche jeweils von 8.30 bis 12.30 Uhr; die Antragstellerin wohnt in S ihr Ehemann steht in einem Vollzeitarbeitsverhältnis und sein Arbeitsplatz ist außerhalb S.