LAG Hamm - Beschluss vom 13.10.1999
3 TaBV 44/99
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 107 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 641
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 11 (4) BV 116/98 - 13.01.99,

Betriebsrat: Kosten der Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses

LAG Hamm, Beschluss vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 3 TaBV 44/99

DRsp Nr. 2002/3528

Betriebsrat: Kosten der Schulung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses

Eine Arbeitgeberin hat auch dann die Kosten für ein von zwei Wirtschaftsausschussmitgliedern besuchtes Seminars zu zahlen, wenn dieses Grundkenntnisse für Wirtschaftsausschussmitglieder vermittelt hat und die geschulten Wirtschaftsausschussmitglieder als gleichzeitige Betriebsratsmitglieder ohne solche Kenntnisse in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden sind.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 107 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Dortmund am 23.10.1998 eingereichten Beschlußverfahren stritten die Beteiligten erstinstanzlich über die Erforderlichkeit einer von zwei Betriebsrats-und Wirtschaftsausschußmitgliedern besuchten Schulung. Zweitinstanzlich streiten die Beteiligten nur noch über die Tragung der Kosten dieser Schulung.