LAG Hamm - Beschluss vom 05.05.1999
3 TaBV 88/98
Normen:
BetrVG §§ 33 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 25.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 41/97

Betriebsrat: Kostenbefreiungsanspruch des Mitglieds für Teilnahme an Schulungsmaßnahmen - Erforderlichkeit bei Ablauf des Mandats

LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 3 TaBV 88/98

DRsp Nr. 2002/3526

Betriebsrat: Kostenbefreiungsanspruch des Mitglieds für Teilnahme an Schulungsmaßnahmen - Erforderlichkeit bei Ablauf des Mandats

Ein Betriebsratsmitglied hat bei einer Schulungsteilnahme gegen den Arbeitgeber keinen Kostenbefreiungsanspruch, wenn für eine zeitliche Verlegung der Schulung ein entsprechender Entsendungsbeschluss des Betriebsrates fehlt und für die Schulung nicht besonders dargelegt wird, daß diese auch unter Berücksichtigung des Ablaufes der Amtszeit des Betriebsrates in dreieinhalb Monaten erforderlich ist.

Normenkette:

BetrVG §§ 33 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht Herford am 17.12.1998 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten über die Tragung von Kosten, die durch die Teilnahme des Antragstellers als BR-Vorsitzender an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind.