LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.1997
5 TaBV 9/97
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 709
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 124/96

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Alkoholverbot am Arbeitsplatz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/97

DRsp Nr. 2001/14548

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Alkoholverbot am Arbeitsplatz

Sowohl aus § 23 Abs. 3 BetrVG als auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber es unterlässt, ein allgemeines Verbot des Trinkens von Alkohol am Arbeitsplatz auszusprechen, solang der Betriebsrat nicht zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, den Ausspruch einen allgemeinen Alkoholverbots zu unterlassen, solange der Betriebsrat nicht mitbestimmt hat.

Antragsteller ist der gemeinsame Betriebsrat der Beteiligten zu 2. -- 9.. Zwischen den Beteiligten ist ein Beschlussverfahren anhängig (12 TaBV 3/95 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht), in dem streitig ist, ob die Beteiligten zu 2. -- 9. einen gemeinsamen Betrieb führen.

Am 08. Januar 1996 erhielten 3 Arbeitnehmer eine Ermahnung mit dem Hinweis, dass sie ein bestehendes absolutes Alkoholverbot missachtet hätten, indem sie Alkohol am Arbeitsplatz getrunken hätten.

Der Betriebsrat wies mit Schreiben vom 26.01.1996 darauf hin, dass die Einführung eines absoluten Alkoholverbotes seiner Mitbestimmung unterliege. Die Ermahnungen wurden daraufhin zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt.