BAG - Beschluss vom 15.12.1992
1 ABR 24/92
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
CR 1994, 111
ZfPR 1993, 56
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 7/91
ArbG Kassel, vom 13.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/90

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einführung einer Überwachungseinrichtung [hier: Zeitaufnahmesystem UNIDAT M 16/IPAS]

BAG, Beschluss vom 15.12.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 24/92

DRsp Nr. 2001/14355

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einführung einer Überwachungseinrichtung [hier: Zeitaufnahmesystem UNIDAT M 16/IPAS]

Das Zeitaufnahmesystem UNIDAT M 16/IPAS ist eine technische Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; TVG § 1 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob die Einführung und Anwendung eines Datenerfassungsgerätes UNIDAT M 16/IPAS zur Vorgabezeitermittlung mitbestimmungspflichtig ist.

Antragsteller ist der Betriebsrat des Werks K des Arbeitgebers, eines Unternehmens der Automobilindustrie. Im Betrieb sind etwa 3.900 Arbeitnehmer beschäftigt.

Im Betrieb des Arbeitgebers wird im Zeitakkord unter Verwendung des Zeitermittlungsverfahrens MTM (Methods Time Measurement) zur Vorgabezeitermittlung gearbeitet.

Seit mehreren Jahren verhandeln die Beteiligten über die Einführung von rechnergestützten Zeitaufnahmegeräten. Der Arbeitgeber hat sich 1990 für die Einführung des universellen Datenerfassungssystems UNIDAT M 16 entschieden und es seit 7. November 1990 eingesetzt.