LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.05.1999
19 TaBV 4/98
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 36
ZBVR 2000, 62
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 19.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 12/98

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Festsetzung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 19 TaBV 4/98

DRsp Nr. 2002/7744

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Festsetzung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

(Verstoß gegen Mitbestimmungsrecht wegen einseitiger Festsetzung der Arbeitszeit) 1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG besteht bei der Regelung der Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im selben Umfang wie bei der von Vollzeitbeschäftigten. 2. Dabei sind individualrechtliche Vereinbarungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit als Vorgaben zu beachten. Das bedeutet, daß auch bei Teilzeitbeschäftigten der Betriebsrat darüber mitzubestimmen hat wie die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden soll.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 99 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß unter I. verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf II. des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Die Arbeitgeberin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihre Anträge weiter. Sie meint, der Betriebsrat habe sich nicht gegen eine Beschäftigung von ... sondern nur gegen die vereinbarten Arbeitszeiten gewandt. Es sei aber nicht Aufgabe des Betriebsrates im Rahmen der Einstellung die in Aussicht genommenen Arbeitsbedingungen auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsnormen zu überprüfen.