LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.09.1997
5 TaBV 68/97
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 103
AuR 1998, 170
DRsp VI (642) 295a
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 126/96

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Spesen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.09.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 68/97

DRsp Nr. 2001/14547

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Spesen

Als "Spesen" bezeichnete Vergütungsbestandteile können übertarifliche Zulage i.S. des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG sein.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Zahlung von sog. Spesen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das Büromöbelsysteme produziert und vertreibt. Der Antragsteller zu 2. ist der für den Betrieb in K (Werke 1 und 2) gewählte Betriebsrat. Der Antragsteller zu 1. ist der im Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Neben dem Betrieb in K bestehen Betriebe in K und B W - Im Gesamtunternehmen sind etwa 1.270 Arbeitnehmer beschäftigt, davon etwa 960 Arbeitnehmer in K. Seit vielen Jahren zahlt die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern, die außerhalb des Betriebes tätig werden, weitere Gelder, die im betrieblichen Sprachgebrauch als Spesen bezeichnet werden. Dabei wurden für die einzelnen Funktionsbereiche

- Verwaltungs-, Vertriebs- und Außendienst

- Kundendienst

- Fahrer

unterschiedliche Regelungen angewandt.

Für den Verwaltungs-, Vertriebs- und Außendienst wurden für Reisen im In- und Ausland Tagespauschalbeträge vorgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BR 1 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.