LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.01.1999
10 TaBV 1/98
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ; PostPersRG § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1999, 44
LAGE § 99 BetrVG 1972 Versetzung Nr. 3
ZBVR 2000, 133
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 09.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 5/97

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Übertragung zusätzlicher Funktionen - Begriff der Versetzung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 10 TaBV 1/98

DRsp Nr. 2002/7763

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Übertragung zusätzlicher Funktionen - Begriff der Versetzung

1. Die Veränderung der Arbeitsaufgabe im Rahmen des Versetzungsbegriffes gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann qualitativer oder/und quantitativer Natur sein. 2. Die Gesamtbetrachtung bei § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann bei Übertragung einer qualitativ bedeutend anspruchsvolleren Tätigkeit für sich genommen zur Bejahung der Versetzung und damit eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG führen. Eines Hinzutretens quantitativer Veränderung bedarf es dann nicht (Fortführung von LAG München, Beschluss v 16.11.1978 - 8 TaBV 6/78 - DB 1979, 1561 -).

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ; PostPersRG § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei der Übertragung zusätzlicher Funktionen durch die Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) an die Postzusteller zusteht.

Der Betriebsrat ist für die Niederlassung ... der ... AG gebildet. Dort sind 1.434 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 550 Beamte sind, welche gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer gelten. Aufgabe der Niederlassung ist die Zustellung von Briefsendungen. Die Niederlassung ist untergliedert in 416 Zustellbezirke und 11 Frachtzustellbezirke.