LAG München - Beschluss vom 31.03.1999
7 TaBV 66/98
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ;
Fundstellen:
EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht Nr. 44
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 3/97

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung von Krankenpflegepersonal

LAG München, Beschluss vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 7 TaBV 66/98

DRsp Nr. 2002/14958

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung von Krankenpflegepersonal

Der Betriebsrat hat bei Versetzungen von Krankenpflegekräften, Krankenpflegehilfskräften und ungelernten Krankenpflegehilfskräften von einer medizinischen Station (Abteilung) eines Krankenhauses in eine andere medizinische Station (Abteilung) eines Krankenhauses, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn Krankenpflegekräfte im Krankenhaus ... von einer Station (Abteilung) in eine andere für voraussichtlich länger als einen Monat umgesetzt werden.

Der Antragsteller ist der für die ... in ... gewählte Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin betreibt als GmbH (seit 1995) die ehemals städtischen Krankenhäuser in ... und ....

In der ... sind etwa 250 Mitarbeiter tätig, darunter etwa 100 im Krankenpflegedienst als Krankenpflegekräfte, Krankenpflegehilfskräfte und ungelernte Krankenpflegehilfskräfte.

Die ...: ist in folgende Stationen aufgeteilt:

Erdgeschoß -- Gynäkologie und Geburtshilfe

Erster Stock -- Chirurgie I

Zweiter Stock -- Chirurgie II

Dritter Stock -- Innere I

Vierter Stock -- Innere II