LAG München - Beschluss vom 17.12.1998
4 TaBV 22/98
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 303/96

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Vorlagepflicht einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit

LAG München, Beschluss vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 TaBV 22/98

DRsp Nr. 2002/14967

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei Vorlagepflicht einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit

1. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG von allen Arbeitnehmern die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon für den ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit verlangt. 2. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG enthält eine abschließende gesetzliche Regelung, die gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beteiligte zu 1) (Betriebsrat) mitzubestimmen hat, soweit die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) von allen Arbeitnehmern die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Kalendertagen fordert, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst nur einen Tag dauert.