I.
Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich -- nur noch -- im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom Arbeitgeber (Antragsteller/Beteiligter zu 1) verfolgte Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2) wegen unterlassener Stellenausschreibung verweigerte Zustimmung zur Einstellung von drei Arbeitnehmern (durch Verlängerung ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse).
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