LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.1999
4 TaBV 31/99
Normen:
BetrVG §§ 93 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung
AP Nr. 7 zu § 93 BetrVG 1972
ARST 2000, 219
AuR 2000, 316
BB 2000, 2416
DB 2001, 155
ZBVR 2001, 107
ZBVR 2001, 12
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 17.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/98

Betriebsrat: Verweigerung der Zustimmung bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 31/99

DRsp Nr. 2002/3536

Betriebsrat: Verweigerung der Zustimmung bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung

Ist der Arbeitgeber aufgrund Verlangens des Betriebsrats zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung verpflichtet und genügt er dieser Verpflichtung nicht, so kann er sich gegenüber einer deshalb erklärten Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates zu einer Einstellung oder Versetzung im Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht darauf berufen, die Zustimmungsverweigerung sei rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, weil für den zu besetzenden Arbeitsplatz kein Mitarbeiter des Betriebes geeignet sei oder an diesem Arbeitsplatz Interesse habe oder haben könne.

Normenkette:

BetrVG §§ 93 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich -- nur noch -- im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom Arbeitgeber (Antragsteller/Beteiligter zu 1) verfolgte Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2) wegen unterlassener Stellenausschreibung verweigerte Zustimmung zur Einstellung von drei Arbeitnehmern (durch Verlängerung ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse).