LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.1999
4 TaBV 192/97
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, Abs. 4 ; BGB § 611b ;
Fundstellen:
ARST 2000, 49
AuR 2000, 38
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 58
NZA-RR 1999, 641
ZBVR 2000, 113
ZTR 2000, 47
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 03.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 26/96

Betriebsrat: Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung wegen nicht erfolgter geschlechtsneutraler Ausschreibung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 192/97

DRsp Nr. 2002/3535

Betriebsrat: Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung wegen nicht erfolgter geschlechtsneutraler Ausschreibung

Eine die Verpflichtung gemäß § 611b BGB zur geschlechtsneutralen Ausschreibung nicht beachtende innerbetriebliche Ausschreibung eines Arbeitsplatzes berechtigt den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG wegen unterbliebener Ausschreibung im Betrieb.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, Abs. 4 ; BGB § 611b ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten auch zweitinstanzlich im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden im solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) um die vom antragstellenden Arbeitgeber beantragte Ersetzung der vom Betriebsrat mit Schreiben vom 02.08.1996 verweigerten Zustimmung zur Einstellung der Frau Silke K auf die Position "Assistentin des UG und der Managementteam-Mitglieder" sowie um den vom antragstellenden Arbeitgeber außerdem verfolgten Feststellungsantrag gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 bezüglich der vom Arbeitgeber ab 01.11.1996 vorgenommenen vorläufigen Durchführung dieser personellen Maßnahme.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.