BAG - Urteil vom 24.07.1990
1 ABR 44/89
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 §§ 78 99 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 4 Abs. 4 § 118 Abs. 1 ; GTV für Redakteure § 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 192/88
ArbG Düsseldorf, vom 14.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 119/88

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Umgruppierung eines Redakteurs

BAG, Urteil vom 24.07.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 44/89

DRsp Nr. 2002/7688

Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Umgruppierung eines Redakteurs

Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Vergütungsgruppe. Darauf, aus welchem Anlass der Arbeitgeber diese Feststellung trifft, kommt es nicht an. Auch die Korrektur einer nach Ansicht des Arbeitgebers fehlerhaften Eingruppierung bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 §§ 78 99 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 4 Abs. 4 § 118 Abs. 1 ; GTV für Redakteure § 2 ; TVG § 1 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber - ein Presseunternehmen - begehrt gem. § 99 Abs. 4 BetrVG Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung des Redakteurs Werner S (S.). Dieser ist Mitglied des im Betrieb des Arbeitgebers gebildeten Betriebsrats. Der Arbeitgeber gibt im Großraum D die W (W) im selben Mantel mit verschiedenen lokalen Stadtausgaben heraus. In W arbeiten rund 140 und in D etwa 220 Mitarbeiter.