LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2006
17 Sa 85/06
Normen:
BetrVG § 21b § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7/05

Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Betriebsstilllegung - Restmandat des Betriebsrates

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 85/06

DRsp Nr. 2006/28044

Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Betriebsstilllegung - Restmandat des Betriebsrates

1. Der Zweck der Betriebsratanhörung bei Kündigungen ist auch im Fall der Betriebsstilllegung gegeben, so lange noch nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet sind; der Betriebsrat soll in diesen Fällen gerade die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen, ob gegebenenfalls Gründe vorliegen, die es gebieten, von einer Kündigung Abstand zu nehmen oder sie zu einem anderen Zeitpunkt auszusprechen, etwa weil doch noch Restarbeiten anfallen.2. Das Restmandat des Betriebsrates gemäß § 21 b BetrVG existiert, solange noch ein mindestens einköpfiger Betriebsrat besteht, der Willens ist, das Restmandat wahrzunehmen.3. Die inhaltliche Beschränkung des Restmandats auf die mit der Betriebsstilllegung "im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte" entspricht dem Zweck der Vorschrift, zu verhindern, dass der Arbeitgeber gerade diese Beteiligungsrechte durch raschen Vollzug der Betriebsstilllegung unterläuft.

Normenkette:

BetrVG § 21b § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtwirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung des Beklagten vom 25.04.2005.