LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.08.2006
2 Sa 10/06
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 74 § 102 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 744
AuR 2006, 411
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5000/05

Betriebsratsanhörung; Mitteilung von Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten; Kenntnis des Arbeitgebers von entlastenden Umstände nach Beginn des Anhörungsverfahrens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 10/06

DRsp Nr. 2006/25904

Betriebsratsanhörung; Mitteilung von Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten; Kenntnis des Arbeitgebers von entlastenden Umstände nach Beginn des Anhörungsverfahrens

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 § 74 § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 09.05.2005.

Der am 21.10.1947 geborene und verheiratete Kläger hat 4 Kinder. Drei der erwachsenen Kinder bedürfen wegen eines Studiums oder wegen Arbeitslosigkeit der finanziellen Unterstützung des Klägers.

Der Kläger wurde am 25.09.1972 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Elektromechaniker eingestellt und arbeitete seit 1973 als Labortechniker gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von ca. 3.500,00 EUR.

Die Beklagte, spezialisiert auf Automatisierungs- und Netzwerktechniken, beschäftigt im Werk N. ca. 550 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ein Betriebsrat ist gebildet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Gemäß § 4.4 des Manteltarifvertrages ist der Kläger altersgeschützt.