Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin vom 09.05.2005.
Der am 21.10.1947 geborene und verheiratete Kläger hat 4 Kinder. Drei der erwachsenen Kinder bedürfen wegen eines Studiums oder wegen Arbeitslosigkeit der finanziellen Unterstützung des Klägers.
Der Kläger wurde am 25.09.1972 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Elektromechaniker eingestellt und arbeitete seit 1973 als Labortechniker gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von ca. 3.500,00 EUR.
Die Beklagte, spezialisiert auf Automatisierungs- und Netzwerktechniken, beschäftigt im Werk N. ca. 550 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Ein Betriebsrat ist gebildet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung. Gemäß § 4.4 des Manteltarifvertrages ist der Kläger altersgeschützt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|