ArbG Düsseldorf, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 97/09
Betriebsratsfähige Organisationseinheiten bei Erledigung von Bodenabfertigungsdienstleistungen durch zwei Konzernunternehmen auf dem Gelände eines Flughafens; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Bestand eines Gemeinschaftsbetriebs bei fehlender Einbringung von Betriebsmitteln und Beschäftigten in eine gemeinsame Betriebsstätte; unzulässige Anschlussbeschwerde bei Antragserweiterung auf unbeteiligten Dritten
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 14 TaBV 24/10
DRsp Nr. 2011/9618
Betriebsratsfähige Organisationseinheiten bei Erledigung von Bodenabfertigungsdienstleistungen durch zwei Konzernunternehmen auf dem Gelände eines Flughafens; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zum Bestand eines Gemeinschaftsbetriebs bei fehlender Einbringung von Betriebsmitteln und Beschäftigten in eine gemeinsame Betriebsstätte; unzulässige Anschlussbeschwerde bei Antragserweiterung auf unbeteiligten Dritten
1. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nicht vor, wenn es an einer zusammengefassten Einbringung von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern in eine Betriebsstätte fehlt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 13.08.2008, NZA-RR 2009, 255 ff.; vgl. auch Kammerurteil vom 03.11.2008 - 14 Sa 1034/08 -, LAGE Nr. 2 zu § 1BetrVG 2001). 2. Zur institutionell einheitlichen Wahrnehmung der wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten bei Bodenabfertigungsdienstleistungen durch zwei Konzernunternehmen auf dem Gelände eines Flughafens (dabei Einsatz von Leiharbeitnehmern eines dritten Konzernunternehmens als Stammbelegschaft). 3. Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn ein Beteiligter den in erster Instanz erfolgreichen Antrag erweiternd auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten erstreckt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 04.04.2000, NJW-RR 2000, 1114 m.w.N.).
Tenor
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