LAG München - Urteil vom 25.09.2008
4 Sa 347/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 ; BetrVG § 78 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1155/07

Betriebsratsmitglied; Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG München, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 347/08

DRsp Nr. 2008/19901

Betriebsratsmitglied; Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

»Ein Betriebsratsmitglied hat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur dann Anspruch auf Anrechnung von mit der Wahrnehmung des Betriebsratsmandats notwendig verbundenen Reisezeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG), wenn diese aus betriebsbedingten Gründen veranlasst wurden und auch sonst nach den geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers als ausgleichspflichtige Arbeitszeit zu bewerten sind. Dies gilt auch, wenn vor allem aufgrund der bundesweiten Konstituierung von Sparten-Tarifverträgen durch (Haus-)Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG ungewöhnlich häufige und umfangreiche Reisezeiten auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit anfallen, die ohne Betriebsratsmandat bei dem betroffenen Arbeitnehmer nicht gegeben gewesen wären. (Einzelfallentscheidung).«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 3 ; BetrVG § 78 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Arbeitgeberin die Gutschrift von über seine regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Reisezeiten geltend, die im Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit entstanden sind.