LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.1999
5 (4) TaBV 2/99
Normen:
BetrVG §§ 1 3 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 § § 4, 8, 9, 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 18/98

Betriebsratswahl - Nichtigkeit infolge fehlerhafter Zuordnung von Betriebsteilen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 5 (4) TaBV 2/99

DRsp Nr. 2002/3724

Betriebsratswahl - Nichtigkeit infolge fehlerhafter Zuordnung von Betriebsteilen

1. Es bleibt unentschieden, ob in einem Gewerkschaftsunternehmen abweichende Regelungen durch die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durch Betriebsvereinbarung getroffen werden können. 2. Fehlt für eine derartige Betriebsvereinbarung die nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, so ist eine auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung durchgeführte Betriebsratswahl jedenfalls dann nichtig, wenn die Betriebsvereinbarung gleichzeitig Regelungen enthält, mit denen grob gegen wesentliche Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen wird.

Normenkette:

BetrVG §§ 1 3 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 § § 4, 8, 9, 19 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die bei der Beteiligten zu 3) am 03.03.1998 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.

Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller ist seit dem 01.01.1989 bei der Beteiligten zu 3), einer Gewerkschaft, als Gewerkschaftssekretär tätig. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Wahl am 03.03.1998 gewählte Betriebsrat der Beteiligten zu 3).