LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.03.1999
4 TaBV 51/98
Normen:
BetrVG § 19, WO 72 §§ 26, 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1166
BB 1999, 166
FA 1999, 267
NZA-RR 1999, 523
ZBVR 2000, 33
ZTR 1999, 335
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 20.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 44 c /98

Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzbedürfnis - Wirksamkeit - Briefwahl - Öffentlichkeitsgrundsatz

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 51/98

DRsp Nr. 2000/8268

Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Rechtsschutzbedürfnis - Wirksamkeit - Briefwahl - Öffentlichkeitsgrundsatz

1. Der Beschluß des Betriebsrats am Tage der Verhandlung über die Betriebsratswahlanfechtung vor dem Landesarbeitsgericht, vom Amt zurückzutreten und zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen, läßt das Rechtsschutzbedürfnis für das Wahlanfechtungsverfahren nicht entfallen. 2. Die Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne daß die Voraussetzungen des § 26 WO 72 erfüllt sind, nämlich der überwiegende Teil der Wahlberechtigten zur Wahl im Betrieb anwesend ist und keine schriftlichen Stimmabgaben beantragt hat. 3. Die Betriebsratswahl ist wegen vorsätzlichen Vorstoßes des Wahlvorstandes gegen das Gebot der Öffentlichkeit des § 28 WO unwirksam, wenn der Wahlvorstand Arbeitnehmer, die der Öffnung der Freiumschläge bei der Briefwahl beiwohnen wollen, wegschickt, um dann in deren Abwesenheit die Briefumschläge zu öffnen und drei der Freiumschläge aussortiert und die abgegebenen Stimmen für ungültig erklärt.

Normenkette:

BetrVG § 19, WO 72 §§ 26, 28 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5. am 22.05.1998.