1. Als betriebszugehörig im Sinne des § 7BetrVG und aktiv wahlberechtigt zur Betriebsratswahl sind nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung nur solche Arbeitnehmer anzusehen, die Kündigungsschutzklage nach den §§ 4 Satz 1 bzw. 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG oder ganz allgemeine Klage auf Feststellung gemäß § 256ZPO erhoben haben und während des Kündigungsrechtsstreites tatsächlich weiterbeschäftigt werden.2. Die vom Bundesarbeitsgericht zur passiven Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer angestellten Überlegungen (BAG, Beschluss vom 14.05.1997, 7 ABR 26/96 - AP Nr. 6 zu § 8BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 1997/7253 -) können nicht auf den Fall der aktiven Wahlberechtigung übertragen werden.