LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.05.1999
21 TaBV 2/99
Normen:
BetrVG §§ 5 6 7 8 19 Abs. 1 ; BGB § 256 ; KSchG § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 74/98

Betriebsratswahl: Anfechtung - aktives Wahlrecht - gekündigte Arbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 21 TaBV 2/99

DRsp Nr. 2002/7745

Betriebsratswahl: Anfechtung - aktives Wahlrecht - gekündigte Arbeitnehmer

1. Als betriebszugehörig im Sinne des § 7 BetrVG und aktiv wahlberechtigt zur Betriebsratswahl sind nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung nur solche Arbeitnehmer anzusehen, die Kündigungsschutzklage nach den §§ 4 Satz 1 bzw. 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG oder ganz allgemeine Klage auf Feststellung gemäß § 256 ZPO erhoben haben und während des Kündigungsrechtsstreites tatsächlich weiterbeschäftigt werden. 2. Die vom Bundesarbeitsgericht zur passiven Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer angestellten Überlegungen (BAG, Beschluss vom 14.05.1997, 7 ABR 26/96 - AP Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 1997/7253 -) können nicht auf den Fall der aktiven Wahlberechtigung übertragen werden.

Normenkette:

BetrVG §§ 5 6 7 8 19 Abs. 1 ; BGB § 256 ; KSchG § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 ;

Hinweise: