LAG München - Beschluss vom 01.12.1999
7 TaBV 42/99
Normen:
BetrVG §§ 7 9 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 6/99

Betriebsratswahl: Anfechtung - Auslegung des Antrags - Nichtigkeit

LAG München, Beschluss vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 7 TaBV 42/99

DRsp Nr. 2002/14941

Betriebsratswahl: Anfechtung - Auslegung des Antrags - Nichtigkeit

(Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl - Ermittlung der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer - Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder) 1. Ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Betriebsratswahl ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, das heißt sowohl der Nichtigkeit als auch der Anfechtbarkeit überprüft werden solle 2. Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in solchem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt 3. Von dem Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl im Sinne des § 19 BetrVG kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn bei Durchführung der Wahl in großer Anzahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist. Eine derartige Wahl ist nichtig. Das gilt auch dann, wenn der einzelne Verstoß für sich betrachtet unter Umständen nur die Anfechtbarkeit der Wahl begründen könnte. Entscheidend ist, ob insgesamt gesehen die Verstöße gegen die Vorschriften des Wahlverfahrens so offensichtlich und schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.