LAG Berlin - Beschluss vom 28.06.1999
9 TaBV 479/99
Normen:
BetrVG §§ 4 19 ;
Fundstellen:
NZA 2000, 789
NZA-RR 2000, 246
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 40 BV 21413/98

Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsteil i.S. von § 4 BetrVG

LAG Berlin, Beschluss vom 28.06.1999 - Aktenzeichen 9 TaBV 479/99

DRsp Nr. 2002/7951

Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsteil i.S. von § 4 BetrVG

1. Zur Fristwahrung bei Anfechtung einer Betriebsratswahl kommt es nicht auf die Rechtshängigkeit, sondern allein auf die Anhängigkeit des Rechtsschutzbegehrens an, was sich als grundlegender Unterschied zur Erhebung einer Klage darstellt, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. 2. Zwar bedarf ein Betriebsteil im Gegensatz zum selbständigen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG keines umfassenden eigenständigen Leitungsapparates, der insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen kann. Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG ist jedoch, dass überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung vorhanden ist und von dieser das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird.

Normenkette:

BetrVG §§ 4 19 ;

Gründe:

I.