LAG Köln - Beschluss vom 16.01.1991
2 TaBV 37/90
Normen:
BetrVG §§ 19, 22 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 217
LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 88/89

Betriebsratswahl: Wahlanfechtung - Auslegung der Wählerliste - Befristung

LAG Köln, Beschluss vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 2 TaBV 37/90

DRsp Nr. 2001/14634

Betriebsratswahl: Wahlanfechtung - Auslegung der Wählerliste - Befristung

1. Für die Fortsetzung des Verfahrens über die vom Arbeitgeber erklärte Wahlanfechtung besteht auch dann noch ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Betriebsrat auf Grund eines ordnungsgemäßen Beschlusses zurückgetreten ist, jedoch als geschäftsführender Betriebsrat gemäss § 22 BetrVG weiter amtiert. 2. Es stellt einen wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften dar, wenn in einem Betrieb, in dem auch nachts gearbeitet wird, die Wählerliste nur jeweils 3 Stunden vormittags am Arbeitsplatz eines Mitgliedes des Wahlvorstandes eingesehen werden kann.