LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.11.1999
17 TaBV 1/99
Normen:
BetrVG §§ 5 7 19 Abs. 2 ; Gesetzes zur Neuordnung der Gebäudeversicherung des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505) Art. 1 § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 56/98

Betriebsratswahl: Wahlberechtigung zw. Wählbarkeit von nach Umwandlung bzw. Verschmelzung im Landesdienst verbleibenden Angestellten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 17 TaBV 1/99

DRsp Nr. 2002/7728

Betriebsratswahl: Wahlberechtigung zw. Wählbarkeit von nach Umwandlung bzw. Verschmelzung im Landesdienst verbleibenden Angestellten

Angestellte einer landeseigenen Anstalt öffentlichen Rechts, die durch Gesetz in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und danach mit anderen Gesellschaften zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist, sind bei der Wahl des Betriebsrats des entstandenen Unternehmens nicht wahlberechtigt und nicht wählbar, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis zum Land verbleiben und bei dem entstandenen Unternehmen die Aufgaben der bisherigen Anstalt in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen wahrnehmen.

Normenkette:

BetrVG §§ 5 7 19 Abs. 2 ; Gesetzes zur Neuordnung der Gebäudeversicherung des Landes Baden-Württemberg vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 505) Art. 1 § 3 ;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in zweiter Instanz noch um die Anfechtbarkeit der bei der Antragstellerin/Arbeitgeberin am 02. März 1998 durchgeführten Betriebsratswahl vor dem Hintergrund, dass 194 Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg zusammen mit 293 Arbeitnehmern der Antragstellerin einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt haben.