LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2007
9 TaBV 153/07
Normen:
BetrVG § 20 Abs. 3 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 80 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 481/06

Betriebsratswahl; Wahlvorstand; Beratungskosten; Schulungskosten; Anwaltsvergütung; Beschlussfassung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 153/07

DRsp Nr. 2008/19781

Betriebsratswahl; Wahlvorstand; Beratungskosten; Schulungskosten; Anwaltsvergütung; Beschlussfassung

»1. Ein Anspruch auf Freistellung von einer Vergütungsforderung für eine anwaltliche Rechtsberatung des Wahlvorstandes setzt eine vorherige Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG voraus. 2. Die Beauftragung für die Durchführung einer allgemeinen Schulung des Wahlvorstandes über das Wahlverfahren wird von einer Beschlussfassung, einen Anwalt mit der Beratung des Wahlvorstandes zu beauftragen, nicht gedeckt.«

Normenkette:

BetrVG § 20 Abs. 3 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 80 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl entstanden sind.