LAG München - Beschluss vom 17.07.2008
4 TaBV 20/08
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 BetrVG ; WO - BetrVG § 7 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 363
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 516/07

Betriebsratswahlanfechtung

LAG München, Beschluss vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 20/08

DRsp Nr. 2008/18458

Betriebsratswahlanfechtung

»Unzulässigkeit einer Betriebsratswahlanfechtung, wenn - wie sich hier erstmals im Beschwerdeverfahren, unstreitig, herausgestellt hat - einer der drei (allein) anfechtenden Wahlberechtigten bei Antragseinreichung und in der Folge mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft durch einen für ihn nicht postulationsbefugten Rechtssekretär der DGB Rechtsschutz GmbH, unwirksam, vertreten war.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 BetrVG ; WO - BetrVG § 7 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.