I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 13.06.2007.
Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) betreibt in E. mit etwa 40 Arbeitnehmern einen Baumarkt. Der Beteiligte zu 3. war Marktleiter des Betriebs. Er schied zum 31.10.2007 aus den Diensten der Arbeitgeberin aus. Die Beteiligten zu 4. und 5. waren und sind Arbeitnehmer der Arbeitgeberin.
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