LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2008
6 TaBV 03/08
Normen:
BetrVG § 8 ; BetrVG § 14a ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 20 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 123/07

Betriebsratswahlanfechtung wegen Wahlbehinderung - Betriebsratswahl; Anfechtung; Wahlrecht; passives; Wahlbehinderung; Wahlversammlung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 6 TaBV 03/08

DRsp Nr. 2008/22072

Betriebsratswahlanfechtung wegen Wahlbehinderung - Betriebsratswahl; Anfechtung; Wahlrecht; passives; Wahlbehinderung; Wahlversammlung

»1. Die - wenn auch rechtsirrige - Mitteilung an einen wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer, er sei leitender Angestellter und deshalb nicht wahlberechtigt bzw. wählbar, begründet eine unzulässige Wahlbehinderung, wenn die Mitteilung nicht eindeutig als eine unverbindliche Meinungsäußerung, sondern als Aufforderung oder Wunsch für ein bestimmtes Verhalten zu verstehen ist. 2. Die Wahlbehinderung kann durch jedermann, auch durch den zur Wahlversammlung nach § 14a Abs. 1 S. 1 BetrVG Einladenden, begangen werden.«

Normenkette:

BetrVG § 8 ; BetrVG § 14a ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 20 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 13.06.2007.

Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) betreibt in E. mit etwa 40 Arbeitnehmern einen Baumarkt. Der Beteiligte zu 3. war Marktleiter des Betriebs. Er schied zum 31.10.2007 aus den Diensten der Arbeitgeberin aus. Die Beteiligten zu 4. und 5. waren und sind Arbeitnehmer der Arbeitgeberin.