LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.03.2010
8 Sa 1240/09
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7214/08

Betriebsrentenansprüche aufgrund einer Gesamtzusage ohne spätere Änderung durch Betriebsvereinbarung; Auslegung einer Gemeinsamen Erklärung zur Gesamtzusage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1240/09

DRsp Nr. 2010/16479

Betriebsrentenansprüche aufgrund einer Gesamtzusage ohne spätere Änderung durch Betriebsvereinbarung; Auslegung einer "Gemeinsamen Erklärung" zur Gesamtzusage

1. Wird arbeitsvertraglich auf eine Versorgungsordnung Bezug genommen, die keine Betriebsvereinbarung sondern eine Gesamtzusage ist, kann diese Versorgungsordnung nicht durch eine Änderungsbetriebsvereinbarung als nachfolgender Betriebsvereinbarung abgeändert werden. 2. Eine Betriebsvereinbarung erfordert, dass sie gemeinsam von Betriebsrat und Arbeitgeber beschlossen und schriftlich niedergelegt wird. 3. Eine Betriebsvereinbarung liegt nicht bereits immer dann vor, wenn Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat ein Schriftstück unterzeichnet haben; es muss auch der Wille der Betriebsparteien erkennbar sein, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.