BAG - Beschluß vom 29.05.1991
7 ABR 54/90
Normen:
BetrVG § 4, § 13 Abs. 2, § 19, § 22 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972
BAGE 68, 67
BB 1991, 2228
BB 1991, 2228, 2373
BB 1991, 2373
DB 1992, 231
EzA § 4 BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1992, 74
SAE 1992, 344
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 8/89
LAG Hamburg, vom 30.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 1/90

Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

BAG, Beschluß vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 54/90

DRsp Nr. 1996/6265

Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

»1. Vom Hauptbetrieb weit entfernte, organisatorisch von einander abgegrenzte Betriebsteile, die jeweils die Voraussetzungen des § 1 BetrVG erfüllen, gelten nach § 4 S. 1 BetrVG auch dann je für sich als selbständige Betriebe und nicht als einheitlicher Betrieb, wenn sie nahe beieinander liegen. 2. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl eines Betriebsrats entfällt nicht schon dadurch, daß der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt.«

Normenkette:

BetrVG § 4, § 13 Abs. 2, § 19, § 22 ;

Gründe:

A. Die antragstellende Arbeitgeberin ficht die in der sogenannten "Telefonischen Bestellannahme" (TBA) "Hamburg-West" und in der TBA "Hamburg-Süd-Ost" am 11.7.1989 durchgeführte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats (Beteiligter zu 2) mit der Begründung an, es hätten zwei Betriebsräte gewählt werden müssen.