LAG München - Beschluss vom 23.10.1998
9 TaBV 27/98
Normen:
ArbGG §§ 81 84 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 2, Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 253 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 235/97

Betriebsvereinbarung: Abgrenzung zur Regelungsabrede - Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG - Antrag über einen abgeschlossenen Vorgang

LAG München, Beschluss vom 23.10.1998 - Aktenzeichen 9 TaBV 27/98

DRsp Nr. 2002/14976

Betriebsvereinbarung: Abgrenzung zur Regelungsabrede - Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG - Antrag über einen abgeschlossenen Vorgang

1. Auch eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die der in § 77 Abs. 2 BetrVG geregelten Form entspricht, kann eine ledigliche Regelungsabrede sein. Für die Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede kommt es auf den Regelungsgehalt und den Regelungswillen an. 2. Greift eine Regelungsabrede in einen Bereich ein, für den im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG bestünde, so ist ein Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht begründet.

Normenkette:

ArbGG §§ 81 84 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 2, Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

A.

Die (Antragstellerin) Beteiligte zu 1) wendet sich gegen zwei Vereinbarungen, die die (Antragsgegnerin) Beteiligte zu 2), ein Bauunternehmen, mit ihrem Gesamtbetriebsrat, dem Beteiligten zu 3, abgeschlossen hat.