ArbG Köln - Beschluss vom 10.12.1991
16 BV 239/91
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1992, 650

Betriebsvereinbarung: Anspruch auf Durchführung - Unterlassungsanspruch

ArbG Köln, Beschluss vom 10.12.1991 - Aktenzeichen 16 BV 239/91

DRsp Nr. 2001/14717

Betriebsvereinbarung: Anspruch auf Durchführung - Unterlassungsanspruch

1. Besteht ein Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung, folgt aus ihm zugleich ein Anspruch auf Unterlassung solcher Maßnahmen, die mit der Regelung nicht vereinbar sind.2. § 23 Abs. 3 BetrVG steht dem Anspruch nicht entgegen,3. Der Anspruch hängt auch nicht davon ab, dass und in welchem Umfang hinsichtlich der geregelten Materie ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestand, zumal eine Betriebsvereinbarung auch freiwillig geschlossen werden kann (§ 88 BetrVG).

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat. Die Arbeitgeberin stellt Kälte-Ventile her und beschäftigt ca. 80 Arbeitnehmer.

Die Beteiligten schlossen unter dem Datum des 5./16.8.1990 die Betriebsvereinbarung Nr. 16 über die "Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten" (im Folgenden: BV), die u.a. folgende Regelungen enthält:

2. Die tägliche Arbeitszeit beträgt für jeden Arbeitnehmer von

Montag - Donnerstag

7,75 Stunden

Freitag

6,5 Stunden

(...) 8.

Automatensaal (Einrichter)

Montag - Donnerstag

7.00 - 15.45 Uhr ohne Pause

Freitag

7.00 - 11.45 Uhr ohne Pause

(...) 8.3

Jeder Einrichter hat einmal pro Woche 1 Stunde früher frei, was nach einem Plan geregelt ist, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

8.4