LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2005
12 (13) Sa 1262/05
Normen:
TVG § 1 ; BetrVG § 77 § 87 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1188/05

Betriebsvereinbarung über Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und Stundung des Monatslohns

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 12 (13) Sa 1262/05

DRsp Nr. 2006/19690

Betriebsvereinbarung über Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich und Stundung des Monatslohns

»1. Zu einer - von den Tarifvertragsparteien gebilligten - Betriebsvereinbarung, nach der die Arbeitnehmer im Jahr 2005 100 Zusatzstunden ohne Entgeltanspruch zu leisten haben. 2. Zu einer Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber die Lohnzahlung bis zu einem Monat stundet.«

Normenkette:

TVG § 1 ; BetrVG § 77 § 87 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger aufgrund einer ,Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung vom 22.12.2004 im Jahr 2005 100 unbezahlte Zusatzstunden zu leisten hat und ob der Beklagten aufgrund einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 22.12.2004 die Zahlung des Monatslohns bis zu einem Monat lang gestundet ist.

Der Kläger ist seit dem 02.07.1984 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Deutschen Glasindustrie. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses wurden die Arbeitsbedingungen in einem Einstellungsbogen (Bl. 6 GA) festgehalten. Auf das Arbeitsverhältnis werden einvernehmlich alle für die Beklagte jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen angewendet.