LAG Berlin - Urteil vom 29.10.1998
10 Sa 95/98
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BuW 1999, 600
EzA 1999 (16), 16
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 71 Ca 43343/97

Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

LAG Berlin, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 95/98

DRsp Nr. 2002/16798

Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

»1. Die Betriebsparteien können in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber eine Gestaltungsfreiheit einräumen, die einem mitbestimmungsfreien Zustand nahe kommt (BAG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 ABR 31/87 (B) - EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 54). 2. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit erfüllt - wegen des schwerwiegenden Eingriffs in den Vergütungsbereich - nur dann die Anforderungen an eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts, wenn in ihr wenigstens die tatbestandlichen Vorgaben vorgezeichnet sind, innerhalb derer dem Arbeitgeber dann ein gewisser Freiraum für die Einzelfallregelung zustehen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 § 87 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der seit dem 1. April 1997 bei der Beklagten als technischer Angestellter/Bauleiter beschäftigt ist, begehrt die Differenzzahlung zwischen seiner Vergütung für den Monat Januar 1998 und dem von ihm bezogenen Kurzarbeitergeld; die Parteien streiten darüber, ob für den Kläger für den Monat Januar 1998 wirksam Kurzarbeit angeordnet worden war.

Zwischen dem bei der Beklagten gewählten Betriebsrat und der Beklagten wurde am 19. Dezember 1997 folgendes vereinbart (Bl. 36 d.A.):

"...

Betriebsvereinbarung