LAG Hamburg - Beschluss vom 10.07.1991
8 TaBV 3/91
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 ;
Fundstellen:
LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 15/90

Betriebsvereinbarung: Verbot der Befragung von Arbeitnehmern auf ihren Gesundheitszustand

LAG Hamburg, Beschluss vom 10.07.1991 - Aktenzeichen 8 TaBV 3/91

DRsp Nr. 2001/14488

Betriebsvereinbarung: Verbot der Befragung von Arbeitnehmern auf ihren Gesundheitszustand

1. Krankengespräche zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegen grundsätzlich, da ein kollektiver Bezug zur betrieblichen Ordnung und zum Arbeitsverhalten gegeben ist - auch bei Freiwilligkeit -, der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG 1972. 2. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht zur Führung von Krankengesprächen, wenn diese der Vorbereitung konkreter Personalmaßnahmen (z.B. der Kündigung der Lohnfortzahlungsverweigerung) dienen. 3. Ein generelles Verbot zur Führung von Krankengesprächen zwischen Arbeitnehmern und Betriebsvorgesetzten im Spruch einer Einigungsstelle sind rechtsunwirksam.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Raab, NZA 1993, 193; Schwank, AiB 1992, 71

Vorinstanz: ArbG Hamburg, vom 17.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen