LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 41/98
DRsp Nr. 2002/3490
Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen Tarifvertrag
1. Der Abschluß einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen den § 77 Abs. 3BetrVG ist grundsätzlich ein grober Verstoß i.S. von § 23 Abs. 3BetrVG und zwar für den Betriebsrat eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten i.S. von § 23 Abs. 1BetrVG und für den Arbeitgeber ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3BetrVG (BAG NZA 1992, 319 - DRsp-ROM Nr. 1996/6099 -).2. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 77 Abs. 3BetrVG nicht für Betriebsvereinbarungen über Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Die Betriebsparteien handeln nämlich bei Abschluß einer Betriebsvereinbarung über einen nach § 87 Abs. 1BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in Ausübung ihrer Zuständigkeit und damit im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Der Verstoß einer solchen Betriebsvereinbarung gegen tarifliche Vorgaben stellt sich nicht als Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 23 Abs. 3BetrVG dar; die Gewerkschaft ist beim Eingreifen des § 87 Abs. 1BetrVG im Verfahren nach § 23 Abs. 3BetrVG nicht berechtigt, dem Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3BetrVG vorzuwerfen.
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