LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.01.1999
4 TaBV 41/98
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1, Abs. 3 § 77 Abs. 3, Abs. 4 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 134 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 105
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn - 4 BV 4a/98 - 1998-05-25,

Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen Tarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 4 TaBV 41/98

DRsp Nr. 2002/3490

Betriebsvereinbarung: Verstoß gegen Tarifvertrag

1. Der Abschluß einer Betriebsvereinbarung unter Verstoß gegen den § 77 Abs. 3 BetrVG ist grundsätzlich ein grober Verstoß i.S. von § 23 Abs. 3 BetrVG und zwar für den Betriebsrat eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten i.S. von § 23 Abs. 1 BetrVG und für den Arbeitgeber ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BetrVG (BAG NZA 1992, 319 - DRsp-ROM Nr. 1996/6099 -). 2. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 77 Abs. 3 BetrVG nicht für Betriebsvereinbarungen über Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Die Betriebsparteien handeln nämlich bei Abschluß einer Betriebsvereinbarung über einen nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in Ausübung ihrer Zuständigkeit und damit im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Der Verstoß einer solchen Betriebsvereinbarung gegen tarifliche Vorgaben stellt sich nicht als Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitgebers aus § 23 Abs. 3 BetrVG dar; die Gewerkschaft ist beim Eingreifen des § 87 Abs. 1 BetrVG im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht berechtigt, dem Arbeitgeber einen Verstoß gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG vorzuwerfen.