LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.1999
5 Sa 992/99
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2000, 431
NZA-RR 2000, 137
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 158/99

Betriebsvereinbarung: Widerspruch zum Tarifvertrag - Unwirksamkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 5 Sa 992/99

DRsp Nr. 2002/3682

Betriebsvereinbarung: Widerspruch zum Tarifvertrag - Unwirksamkeit

1. Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine "Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsvertrag", so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag. 2. Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam. 3. Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten eine tarifliche Sonderzahlung beanspruchen kann.

Der Kläger ist seit nahezu 30 Jahren bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt DM 25,50 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach Darstellung der Beklagten die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Hiernach gelten unter anderem der "Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1999 vom 02.11.1998" und der "Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996" für das Arbeitsverhältnis der Parteien.