LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.1999
1 (17) Sa 33/99
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5631/98

Betriebsvereinbarung: Wirkung der Kündigung - Wiederaufleben einzelvertraglicher Ansprüche

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.1999 - Aktenzeichen 1 (17) Sa 33/99

DRsp Nr. 2002/3730

Betriebsvereinbarung: Wirkung der Kündigung - Wiederaufleben einzelvertraglicher Ansprüche

1. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Urlaubsgeld und Krankengeldzuschuß geht nicht dadurch unter, daß eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitsbedingungen der Arbeitsverhältnisse die einzelvertraglich begründeten Ansprüche später ebenfalls regelt. 2. Mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung leben die ursprünglichen Ansprüche der Arbeitnehmer wieder auf. 3. Die Grundsätze des Großen Senats zur ablösenden Wirkung einer umstrukturierenden Betriebsvereinbarung finden keine Anwendung, da die geltendgemachten Ansprüche nicht auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung zurückgehen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubs- und Krankengeld.

Der Kläger ist bei dem Beklagten, der nicht Mitglied eines tarifschliessenden Arbeitgeberverbandes ist, seit dem 15.11.1979 als Rettungssanitäter zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 4327,00 DM beschäftigt. Unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages ist bestimmt:

Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Arbeitsbedingungen des A-Bundes Landesverband NW e.V.