BAG - Beschluß vom 05.12.2007
7 ABR 72/06
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 2 ; ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1 § 83 Abs. 3 ; ZPO § 66 ;
Fundstellen:
AP Nr. 82 zu § 118 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 209
AuR 2008, 230
AuR 2008, 231
BAGE 125, 100
JR 2009, 132
NZA 2008, 653
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 58/06
ArbG Essen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/06

Betriebsverfassungsrecht - Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus; Nebenintervention im Beschlussverfahren

BAG, Beschluß vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 72/06

DRsp Nr. 2008/11245

Betriebsverfassungsrecht - Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus; Nebenintervention im Beschlussverfahren

»1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. 2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt. 3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.«