BAG - Beschluß vom 21.01.2003
1 ABR 5/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 88 ; BGB § 315 Abs. 3 ; BetrAVG § 16 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 51
DB 2004, 260
NZA 2003, 810
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 49/01
ArbG Essen, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/00

Betriebsverfassungsrecht - Auslegung einer Betriebsvereinbarung über Gehaltssystem von AT-Angestellten

BAG, Beschluß vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 5/02

DRsp Nr. 2003/6127

Betriebsverfassungsrecht - Auslegung einer Betriebsvereinbarung über Gehaltssystem von AT-Angestellten

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat bei der Lohn- und Gehaltshöhe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. 2. Der Arbeitgeber kann sich auch im Rahmen einer ansonsten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmten Betriebsvereinbarung freiwillig verpflichten, jährlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Budget für Gehaltserhöhungen von AT-Angestellten zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Wille muß aber in der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck kommen. 3. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur jährlichen Gehaltsüberprüfung ist auch dann sinnvoll, wenn sie nicht mit einer gerichtlich durchsetzbaren Pflicht zur Gehaltserhöhung verbunden ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 88 ; BGB § 315 Abs. 3 ; BetrAVG § 16 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Durchführungsanspruch des Betriebsrats aus einer Betriebsvereinbarung.