BAG - Urteil vom 25.03.2003
1 AZR 335/02
Normen:
BetrVG § 112 ; BGB § 781 S. 1 §§ 782 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 64
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1559/01
ArbG Oberhausen, vom 01.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 906/01

Betriebsverfassungsrecht - Auslegung eines Sozialplans; Schuldanerkenntnis

BAG, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 335/02

DRsp Nr. 2003/9290

Betriebsverfassungsrecht - Auslegung eines Sozialplans; Schuldanerkenntnis

Orientierungssätze: 1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wie Tarifverträge auszulegen. 2. Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis setzt einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewißheit beider Parteien über das Bestehen einer Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte voraus.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; BGB § 781 S. 1 §§ 782 126 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war 22 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Aus Anlaß von 34 beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat am 23. Oktober 2000 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan enthält in Teil II ua. folgende Regelungen:

"1. Leistungen bei vorzeitigen Pensionierungen

Mitarbeiter/innen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen mindestens 57 Jahre und vier Monate alt und älter sind, erhalten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Leistungen, sofern Anspruch auf Arbeitslosengeldzahlung und anschließend Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld bestehen und sofern ihnen fristgemäß, betriebsbedingt und unter Mitwirkung des Betriebsrates gekündigt worden ist.