LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2002
18 Sa 1559/01
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 611 ; BGB § 781 ; BGB § 781 Satz 1 ; BGB § 782 ; BGB § 779 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 01.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 906/01

Sozialplanauslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1559/01

DRsp Nr. 2003/4746

Sozialplanauslegung

»Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nicht wie Verträge sondern wie Tarifverträge auszulegen.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 611 ; BGB § 781 ; BGB § 781 Satz 1 ; BGB § 782 ; BGB § 779 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen weiterer Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus dem Sozialplan vom 23.10.2000.

Der Kläger war 22 Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 7.514,-- DM. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.03.2001 durch eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten. Neben dem Kläger entließ die Beklagte weitere 33 Arbeitnehmer betriebsbedingt.

Im Zusammenhang mit diesen Entlassungen schloss die Beklagte mit dem in ihrem Betrieb existierenden Betriebsrat am 23.10.2000 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan vom 23.10.2000 (Bl. 4 8 der Gerichtsakte) enthält u. a. die folgenden Regelungen:

II.

1. Leistungen bei vorzeitigen Pensionierungen

...

a.)