BAG - Urteil vom 21.10.2003
1 AZR 407/02
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1 § 112 ; GG Art. 6 ; EG Art. 141 ; BGB § 271 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 197
BAGE 108, 147
BAGReport 2004, 116
BB 2004, 722
DB 2004, 991
NZA 2004, 559
ZIP 2004, 578
ZInsO 2004, 288
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1542/01
ArbG Lingen, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 171/01

Betriebsverfassungsrecht - Erziehungsurlaub/Elternzeit und Höhe der Sozialplanabfindung; Erhöhung des Gesamtvolumens eines Sozialplans durch Korrektur einzelner Sozialplanbestimmungen; Fälligkeit von Sozialplanansprüchen

BAG, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 1 AZR 407/02

DRsp Nr. 2004/2006

Betriebsverfassungsrecht - Erziehungsurlaub/Elternzeit und Höhe der Sozialplanabfindung; Erhöhung des Gesamtvolumens eines Sozialplans durch Korrektur einzelner Sozialplanbestimmungen; Fälligkeit von Sozialplanansprüchen

»Führt die Korrektur einzelner unwirksamer Sozialplanbestimmungen zu einer Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens eines Sozialplans, ist die Mehrbelastung vom Arbeitgeber hinzunehmen, solange sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer von der Korrektur betroffen sind.«

Orientierungssätze: 1. Haben die Betriebsparteien in einem Sozialplan für die Höhe der Abfindung auch auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt, verstößt es gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit, wenn sie davon Zeiten des Erziehungsurlaubs ausnehmen. 2. Die mit der Korrektur einzelner Sozialplanbestimmungen verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens ist hinzunehmen, solange die Mehrbelastung des Arbeitgebers im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an. 3. Es bleibt dahingestellt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen durch einen Einigungsstellenspruch - insbesondere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - in bereits entstandene und fällige Sozialplanansprüche rückwirkend eingegriffen werden kann.