Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages aus einem im Betrieb der Beklagten geschlossenen Sozialplan.
Die am geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08. 1983 als Laborantin mit einer täglichen Arbeitszeit von 4,25 Stunden beschäftigt. Aufgrund der Betriebsschließung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2000 zum 30.06.2001 gekündigt.
Im Betrieb der Beklagten wurde zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ein Interessenausgleich und Sozialplan unter dem Datum des 13.12.2000 geschlossen.
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