LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.2002
16 Sa 1542/01
Normen:
BetrVG § 75 ; BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2227
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 171/01

LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.2002 (16 Sa 1542/01) - DRsp Nr. 2003/4939

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1542/01

DRsp Nr. 2003/4939

»Stellt ein Sozialplan für die Bemessung der Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes fast ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, so zählen hierzu auch Zeiten des Erziehungsurlaubs. Der Ausschluss derartiger Zeiten stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 75 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages aus einem im Betrieb der Beklagten geschlossenen Sozialplan.

Die am geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08. 1983 als Laborantin mit einer täglichen Arbeitszeit von 4,25 Stunden beschäftigt. Aufgrund der Betriebsschließung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2000 zum 30.06.2001 gekündigt.

Im Betrieb der Beklagten wurde zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ein Interessenausgleich und Sozialplan unter dem Datum des 13.12.2000 geschlossen.