BAG - Beschluß vom 22.10.2003
7 ABR 3/03
Normen:
BetrVG (in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung) §§ 5 7 9 37 38 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 196
BAGE 108, 185
BAGReport 2004, 236
BB 2004, 1172
DB 2004, 939
NZA 2004, 1052
ZIP 2004, 770
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 92/02
ArbG Herne, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/02

Betriebsverfassungsrecht - Freistellung von Betriebsratsmitgliedern; Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Belegschaftsstärke gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG

BAG, Beschluß vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 3/03

DRsp Nr. 2004/4210

Betriebsverfassungsrecht - Freistellung von Betriebsratsmitgliedern; Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Belegschaftsstärke gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG

»Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.«

Orientierungssätze:Leiharbeitnehmer sind nach § 7 Satz 2 BetrVG in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Wahl des Betriebsrats im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden. Sie sind jedoch keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs und deshalb bei den für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 Abs. 1 BetrVG maßgeblichen Arbeitnehmerzahlen nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BetrVG (in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung) §§ 5 7 9 37 38 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds.